Anordnung Gemeindewahlen vom 8. September 2024
Die Gemeindewahlen für die Amtsperiode vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2028 finden am 8. September 2024 statt.
Es sind zu wählen:
- nach dem Verhältniswahlverfahren (Proporz):
6 Mitglieder des Gemeinderats
- nach dem Mehrheitswahlverfahren (Majorz):
- der*die Gemeindepräsidentin*in
- der*die Gemeindeversammlungsleiter*in
- der*die Gemeindeversammlungsleiter*in-Stv.
Wählbar sind alle in der Gemeinde stimmberechtigten Personen (seit drei Monaten in der Gemeinde wohnhaften Schweizerbürger*innen, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht unter umfassender Beistandschaft gemäss Art. 398 ZGB stehen).
Wahlvorschläge - Jeder Wahlvorschlag muss enthalten:
- eine deutliche Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe;
- die vorgeschlagenen Personen mit Familien- und Vornamen, Geburtsjahr, Beruf und Wohnadresse;
- die Unterschrift von mindestens zehn in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigten (mit Name, Vorname, Jahrgang und Wohnadresse)
Die Wahlvorschläge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs mit einer Listennummer versehen. Jeder Wahlvorschlag darf nicht mehr Kandidatennamen enthalten als Behördenmitglieder zu wählen sind. Bei Majorzwahlen darf jeder Name nur einmal, bei Proporzwahlen höchstens zweimal aufgeführt werden. Ausserdem darf bei Proporzwahlen ein*e Kandidat*in für die gleiche Behörde nur auf einem Wahlvorschlag stehen.
Termine:
Einreichung der Wahlvorschläge:
Bis spätestens 24. Juni 2024, 12.00 Uhr, bei der Gemeindeverwaltung Schwarzenburg
Bekanntgabe allfälliger Listenverbindungen:
Bis spätestens 1. Juli 2024, 12.00 Uhr, bei der Gemeindeverwaltung Schwarzenburg.
Gemeinsamer Werbematerial-Versand:
- Anmeldung für die Teilnahme: Juni 2024, 12.00 Uhr, bei der Gemeindeverwaltung;
- Ablieferung Werbematerial (inkl. ausseramtliche Wahlzettel):
Bis spätestens 12. Juli 2024 in der Stiftung Bernaville, Schwarzenburg.
Ein allfälliger 2. Wahlgang (Stichwahl) für Majorzwahlen findet am 22. September 2024 statt.
Für die nach dem Majorzwahlverfahren zu wählenden Behörden kann das Verfahren der Stillen Wahl angewendet werden (Art. 67 Reglement über Wahlen und Abstimmungen). Im Übrigen gelten für das Wahlverfahren die Bestimmungen des Reglements über Wahlen und Abstimmungen vom 13. Juni 2010.
Den politischen Parteien und Gruppierungen steht es frei, ausseramtliche Wahlzettel drucken zu lassen (Art. 59 Reglement über Wahlen und Abstimmungen). Die Gemeindeschreiberei fertigt die Druckvorlage aufgrund der eingereichten Wahlvorschläge an und bezeichnet die Stelle, bei der das Papier zu beziehen ist.
Analog der Regelung bei eidgenössischen und kantonal Wahlen wird auch für die Gemeindewahlen ein gemeinsamer Versand des Werbematerials organisiert. Das Werbematerial wird zentral von der Stiftung Bernaville, Schwarzenburg, zusammen mit dem amtlichen Wahlmaterial verpackt und versandt; eine Mitwirkung der Parteien ist nicht erforderlich. Die Kosten für Verpackung und Versand trägt die Gemeinde.
Werbematerial sind Flugblätter oder Faltprospekte und der ausseramtliche Wahlzettel im Format A5 (14,8 x 21 cm). Das Material je Partei oder Wählergruppe und pro stimmberechtigte Person ist als eine Einheit und nicht kuvertiert abzuliefern, sodass dieses mühelos in das Abstimmungskuvert verpackt werden kann. Gewicht max. 30 Gramm pro Partei/Wählergruppe und stimmberechtigte Person. Auflage 5’500 Exemplare.
Die Stimmrechtsausweise, die amtlichen Wahlzettel sowie das Werbematerial der Parteien/Gruppierungen werden den Stimmberechtigten bis spätestens 16. August 2024 zugestellt.
GEMEINDERAT SCHWARZENBURG